Satzung

Satzung des SPD-Unterbezirks Waldeck-Frankenberg

§ 1 Gebiet

Der Unterbezirk Waldeck-Frankenberg umfasst das Gebiet des gleichnamigen Landkreises.

§ 2 Gliederung

(1) Der Unterbezirk gliedert sich in Ortsvereine, deren Anzahl und Grenzen nach politischer und organisatorischer Zweckmäßigkeit vom Unterbezirksvorstand nach Anhörung der betroffenen Ortsvereine festgelegt wird.

(2) Jedes Parteimitglied muss dem Ortsverein angehören, der für seine Gemeinde zuständig ist. Bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsvereine, so gehört er zu dem Ortsverein, in dessen Bereich er wohnt. Über Ausnahmen entscheidet der Unterbezirksvorstand nach Stellungnahme der betroffenen Ortsvereinsvorstände. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

(3) Auf der Unterbezirks- und Ortsvereinsebene können entsprechend den Richtlinien des Parteivorstandes Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

§ 3 Organe

Organe des Unterbezirks sind:

  • der Unterbezirksparteitag
  • der Unterbezirksvorstand
  • der Unterbezirksausschuss

§ 4 Unterbezirksparteitag

Der Unterbezirksparteitag ist das oberste Organ des Unterbezirks.

(1) Er setzt sich zusammen aus den Delegierten der Ortsvereine. Auf je angefangene fünfzehn Mitglieder eines Ortsvereins entfällt ein Delegierter: Die Verteilung der Delegierten erfolgt nach der Zahl der Mitglieder im jeweiligen Ortsverein, für die in den vergangenen vier Quartalen Mitgliederbeiträge abgerechnet worden sind. Für die in diesem Zeitraum gegründeten Ortsvereine ist die Abrechnung des dem Parteitag vorausgehenden Quartals maßgebend. Die Ortsvereine sind verpflichtet, bei der Wahl der Delegierten jedes Geschlecht mit mindestens 40 % zu beteiligen.

(2) Der ordentliche Unterbezirksparteitag findet jährlich statt. Er soll jeweils im ersten Halbjahr durchgeführt werden.

(3) Der Unterbezirksvorstand bereitet den Unterbezirksparteitag vor und beruft ihn mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen ein. Der Termin des Unterbezirksparteitages soll möglichst schon früher bekannt gegeben werden.

(4) Anträge und Wahlvorschläge können von den Ortsvereinen, dem Unterbezirksvorstand und den Arbeitsgemeinschaften auf Unterbezirksebene eingereicht werden, sofern in den Ortsvereinen eine ordentliche Mitgliederversammlung, in den Arbeitsgemeinschaften eine UB-Konferenz über Anträge und Wahlvorschläge beschlossen hat.

(5) Anträge und Wahlvorschläge zum Unterbezirksparteitag müssen mindestens einundzwanzig Tage vorher dem Unterbezirksvorstand eingereicht werden.

(6) Anträge und Wahlvorschläge aus der Mitte des Parteitages benötigen die Unterschriften von 10 Delegierten aus 3 Ortsvereinen.

(7) Der Unterbezirksvorstand hat die Sitzungsunterlagen einschließlich der Berichte nach § 6 (4) spätestens vierzehn Tage vor dem Unterbezirksparteitag an die Ortsvereine zu übersenden.

(8) Der Unterbezirksparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus den Reihen der stimmberechtigten Delegierten eine Versammlungsleitung von drei oder fünf Mitgliedern. Die Versammlungsleitung bestellt aus ihrer Mitte einen Schriftführer oder eine

Schriftführerin.

(9) Der Unterbezirksparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Zu Beginn wird die Beschlussfähigkeit festgestellt. Diese gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Arbeitsgemeinschaften besitzen Rederecht auf dem Unterbezirksparteitag. Die Teilnahme von Mitgliedernder Arbeitsgemeinschaften, die nicht Mitglieder der Partei sind, ist möglich. Rederecht kann auf Antrag durch Beschluss des Parteitages gewährt werden. Parteimitglieder können am Parteitag teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht. Rederecht kann ihnen auf Beschluss des Unterbezirksparteitages eingeräumt werden.

(10) Über den Verlauf des Unterbezirksparteitages wird ein Beschlussprotokoll angefertigt. Das Protokoll ist allen Ortsvereinen, den Unterbezirksvorstandsmitgliedern und den Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen zuzusenden. Allen Mitgliedern der Partei ist das Protokoll bei den Ortsvereinen oder in der Geschäftsstelle zugänglich zu machen. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern der Versammlungsleitung zu unterschreiben.

§ 5 Außerordentlicher Unterbezirksparteitag

(1) Der Unterbezirksvorstand kann jederzeit einen außerordentlichen Unterbezirksparteitag einberufen. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 5 Ortsvereine oder  mindestens 100 Mitglieder aus mindestens 3 Ortsvereinen die Einberufung fordern.

(2) Für den außerordentlichen Unterbezirksparteitag gelten die Fristen nach §§ 4 (3), 4 (5), 4 (7).In dringenden Fällen hat der Unterbezirksvorstand diese Fristen zu verkürzen. Die Antragsteller nach § 5 (1) können in besonders eilbedürftigen Fällen verlangen, dass der Unterbezirksvorstand innerhalb von 5 Tagen mit einer auf höchstens 8 Tage verkürzten Ladungsfrist einlädt.

(3) Falls der Unterbezirksvorstand sich weigert, einem nach § 5 (1) Satz 2 gestellten Antrag stattzugeben, ist der Unterbezirksparteitag von den Antragstellern einzuberufen.

§ 6 Aufgaben des Unterbezirksparteitages

Der Unterbezirksparteitag hat folgende Aufgaben:

(1) Festlegung von allgemeinen Richtlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Unterbezirks.

(2) Beschlussfassung über die Parteiorganisation und alle das Parteileben berührenden grundsätzlichen Fragen.

(3) Beschlussfassung über die vorgelegten Anträge.

(4) Entgegennahme der Berichte.

  1. a) über die Tätigkeit des Vorstandes
  2. b) des Kassierers oder der Kassiererin
  3. c) der Arbeitsgemeinschaften
  4. d) der Delegierten zum Bundesparteitag
  5. e) der Mandatsträger/innen (MdB, MdL, Kreistagsfraktion)
  6. f) der Revisoren oder Revisorinnen

(5) Entlastung des Vorstandes

(6) Wahl des Unterbezirksvorstandes

(7) Wahl der Revisoren oder Revisorinnen

(8) Wahl der Schiedskommission

(9) Die Wahlen der Delegierten zu den Landes- und Bezirksparteitagen finden alle 2 Jahre jeweils alternierend mit den Vorstandswahlen statt.

(10) Wahl der Mitglieder des Bezirksausschusses

(11) Die Wahl der/des Delegierten zum Bundesparteitag findet jährlich statt.

§ 7 Der Unterbezirksvorstand

(1) Er besteht aus

  1. a) dem oder der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau
  2. b) 3 Stellvertretern oder Stellvertreterinnen
  3. c) dem Unterbezirkskassierer oder der Unterbezirkskassiererin
  4. d) dem stellvertretenden Unterbezirkskassierer oder der stellvertretenden Unterbezirkskassiererin
  5. e) dem Schriftführer oder der Schriftführerin
  6. f) dem stellvertretenden Schriftführer oder der stellvertretenden Schriftführerin
  7. g) dem Pressesprecher oder der Pressesprecherin
  8. h) den 9 Beisitzern oder Beisitzerinnen

(2) Der oder die Vorsitzende/n soll/en nicht gleichzeitig Wahlbeamte/r der entsprechenden Gebietskörperschaft sein.

(3) Die jeweiligen Europa-, Bundes und Landtagsabgeordneten, der Landrat oder die  Landrätin, der oder die Kreistagsvorsitzende, sofern sie der Partei angehören, und  der oder die Vorsitzende der SPD-Kreistagsfraktion nehmen an den Sitzungen des  Unterbezirksvorstandes mit beratender Stimme teil. Der Unterbezirksgeschäftsführer oder die Unterbezirksgeschäftsführerin soll an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Jede im Unterbezirk gebildete Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, dem Unterbezirksvorstand einen von ihr gewählten Vertreter oder eine Vertreterin zu benennen,  der oder die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Unterbezirksvorstandes teilnehmen kann. Der Vertreter oder die Vertreterin hat Antragsrecht im Unterbezirksvorstand.

(5) Der Unterbezirksvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der oder die Vorsitzende/n, deren Stellvertreter, der Kassierer oder die Kassiererin, der stellvertretende Kassierer oder die stellvertretenden Kassiererin, der Schriftführer oder die Schriftführerin, der stellvertretende Schriftführer oder die stellvertretende Schriftführerin, der Pressesprecher oder die Pressesprecherin werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Beisitzer oder Beisitzerinnen werden in einem Wahlgang gewählt.

(6) Dem Unterbezirksvorstand obliegt die Leitung des Unterbezirks. Rechtsverbindliche Erklärungen werden von dem/der oder den Unterbezirksvorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied abgegeben. Der Unterbezirksvorstand verteilt die Aufgaben unter seinen Mitgliedern; dabei hat er diesbezügliche Beschlüsse des Unterbezirksparteitages zu beachten. Die Geschäftsverteilung ist den Untergliederungen mitzuteilen. Der Unterbezirksvorstand hat Delegiertenvorbesprechungen für Landes- und Bezirksparteitage durchzuführen.

(7) Der Unterbezirksvorstand lädt zu den Wahlkreisdelegiertenkonferenzen der Landtagskandidaten ein. Zu den Wahlkreisdelegiertenkonferenzen der Bundestagskandidaten lädt der UB-Vorstand gemeinsam mit den entsprechenden Gremien der anderen Unterbezirke ein. Auf den Wahlkreisdelegiertenkonferenzen sind nur diejenigen Delegierten stimmberechtigt, deren Ortsverein im jeweiligen Wahlkreis liegt. Der Unterbezirksvorstand trägt die Verantwortung für die organisatorische Leitung der Wahlkämpfe. Er muss Wahlkampfkommissionen bilden. Bei Bundestags- und Landtagswahlen geschieht dies im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kandidaten oder der Kandidatin.

(8) Die Sitzungen des Unterbezirksvorstandes sind parteiöffentlich.

(9) Der Unterbezirksvorstand kann für bestimmte Aufgaben Parteimitglieder kooptieren.

(10) Die Regelungen dieser Satzung, des Organisationsstatuts, der Wahl-, Schieds- und Finanzordnung, die den bzw. die Vorsitzende/n betreffen, gelten für die beiden Vorsitzenden entsprechend.

§ 8 Unterbezirksausschuss

(1) Der Unterbezirksausschuss setzt sich zusammen aus:

  1. a) den Mitgliedern des Unterbezirksvorstandes
  2. b) den Ortsvereinsvorsitzenden
  3. c) den Mitgliedern der Kreistagsfraktion

(2) Mit beratender Stimme nehmen an den Unterbezirksausschusssitzungen teil:

  1. a) der oder die SPD-Europaabgeordnete
  2. b) die SPD-Bundestagsabgeordneten
  3. c) die SPD-Landtagsabgeordneten
  4. d) der Landrat oder die Landrätin und die Kreisausschussmitglieder, wenn sie der SPD angehören
  5. e) die Mitglieder des Bezirksvorstandes aus dem Unterbezirk
  6. f) die Bezirksausschussmitglieder aus dem Unterbezirk
  7. g) die Revisoren oder Revisorinnen
  8. h) der Unterbezirksgeschäftsführer oder die Unterbezirksgeschäftsführerin.

(3) Der Unterbezirksausschuss kann vom Unterbezirksvorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn mindestens drei Ortsvereine dies mit Begründung beantragen. Die Einladungen sollen den Mitgliedern des Unterbezirksausschusses in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung zugehen.

(4) Der Unterbezirksausschuss ist solange beschlussfähig, wie die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

§ 9 Arbeitsgemeinschaften

Die Arbeitsgemeinschaften haben auf der jeweiligen Ebene Antrags-, Wahlvorschlags- und Rederecht, sofern dort Arbeitsgemeinschaften bestehen.

§ 10 Nichtmitglieder/Projektgruppen

(1) In der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialisten oder Jungsozialistinnen können Jugendliche ohne Mitgliedschaft in der SPD die vollen Mitgliedsrechte wahrnehmen, soweit keine Unvereinbarkeit vorliegt. Vertreter oder Vertreterinnen der Jusos in den Gremien der Partei müssen in jedem Fall Parteimitglied sein. Näheres bestimmen die Richtlinien für die Jusos.

(2) Vom Unterbezirksvorstand und den Vorständen der Ortsvereine können themenspezifische Projektgruppen, in denen auch Nichtmitglieder mitarbeiten können, eingerichtet werden. Den Projektgruppen steht das Antrags- und Rederecht auf der jeweiligen Ebene zu.

§ 11 Mitgliederbeteiligung

(1) Ein Mitgliederentscheid kann den Beschluss eines Unterbezirksorgans ändern, aufheben oder einen solchen Beschluss anstelle eines Organs fassen. Gegenstand eines Entscheids können nur solche Beschlüsse sein, die nicht durch Parteiengesetz oder durch andere Gesetze ausschließlich einem Organ vorbehalten sind. Darüber hinaus können nicht Gegenstand eines Entscheids sein: a) Fragen der Beitragssatzung b) Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne c) Beschlussfassung über Satzungsänderung.

(2) Ein Entscheid findet auf Grund eines Mitgliederbegehrens statt. Ein Mitgliederbegehren muss einen konkreten Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein. Es kommt zustande, wenn es von 5 % der Mitglieder unterstützt wird. Ferner findet ein Mitgliederentscheid statt, wenn: a) der UB-Parteitag es mit einfacher Mehrheit beschließt, b) der UB-Vorstand es mit dreiviertel Mehrheit der Mitglieder aus § 7 (1) beschließt, c) mindestens zwei Fünftel der Ortsvereine es beantragen.

(3) Der Mitgliederentscheid ist wirksam, wenn auf ihn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfallen, mindestens aber ein Fünftel der stimmberechtigten Parteimitglieder zugestimmt haben. Innerhalb von zwei Jahren kann der UB-Parteitag mit zweidrittel Mehrheit eine andere Entscheidung treffen, danach genügt die einfache Mehrheit.

§ 12 Urwahl des Landratskandidaten oder der Landratskandidatin

(1) Die Bestimmung des Landratskandidaten oder der Landratskandidatin des Unterbezirks Waldeck-Frankenberg kann durch eine verbindliche Urwahl erfolgen.

(2) Eine Urwahl des Landratskandidaten oder der Landratskandidatin ist durchzuführen, wenn der Unterbezirksparteitag es mit einfacher Mehrheit beschließt.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat oder keine Kandidatin diese Mehrheit erhalten, so findet zwischen den beiden Bestplatzierten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Die Durchführung der Urwahl geschieht nach den vom Unterbezirksvorstand auf der Grundlage der §§ 37 bis 39 des Organisationsstatuts beschlossenen Richtlinien.

§ 13 Mandatsträger

(1) Mandatsträger oder Mandatsträgerinnen sind Vertreter oder Vertreterinnen des Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Gremien und Organe der Partei können den Mandatsträgern oder Mandatsträgerinnen Empfehlungen erteilen.

(3) Mandatsträger oder Mandatsträgerinnen sind den Gremien und Organen der Partei im Rahmen der Gesetze zur Information verpflichtet.

(4) Nichtmitglieder können als Kandidatinnen und Kandidaten für kommunale Mandate gewählt werden, wenn die zuständige Mitglieder- oder Delegiertenversammlung dies beschließt.

§ 14 Revisoren oder Revisorinnen

(1) Gleichzeitig mit dem Unterbezirksvorstand werden drei Revisoren oder Revisorinnen gewählt. Die Wiederwahl ist mit der Einschränkung zulässig, dass mindestens ein Revisor  oder eine Revisorin neu gewählt wird und kein Revisor oder keine Revisorin die Funktion länger als vier Jahre innehat.

(2) Die Revisoren oder Revisorinnen haben nach freiem Ermessen mindestens einmal im Jahr eine unvermutete Kassenprüfung durchzuführen.

§ 15 Schiedskommission

Die Schiedskommission beim Unterbezirk wird gemäß dem Organisationsstatut in Verbindung mit der Schiedsordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands gebildet.

§ 16 Geschäftsstelle

Sitz der Geschäftsstelle ist Korbach.

§ 17 Satzungsänderung

Diese Satzung kann nur von einem Unterbezirksparteitag mit Zweidrittel-Mehrheit der in § 4 (1) vorgesehenen Delegiertenzahl geändert werden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Delegierten des a.o. Unterbezirksparteitages in Kraft.

Beschlossen durch den konst. UB-Parteitag am 10. 5. 1975 in Korbach, geändert durch den ao. UB-Parteitag am 10. 9. 1994 in Frankenberg, den o. UB-Parteitag am 27. 4. 1996 in Bad Arolsen-Helsen, den o. UB-Parteitag am 21. 4. 2007 in Lichtenfels-Münden und den o. UB-Parteitag am 30.11.2021 in Adorf.